Rechtsanwältin Dr. Diana White

Streit in der Medizinischen Vorsorgeeinrichtung / in DE auch MVZ

Ist ein Streit in der Medizinischen Vorsorgeeinrichtungen / MVZ geeignet für eine Wirtschaftsmediation? Worum geht es in diesen Konflikten üblicherweise?

Wie in jeder Gesellschaft bedeutet auch bei MVZ (Medizinisches VersorgungsZentrum) bzw Vorsorgeeinrichtungen ein Streit unter Gesellschaftern hohes Maß an Stress für alle Beteiligten. Beim medizinischen Vorsorgezentrum kommt ein weiteres Problem, neben der Bewertung der Anteile und dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss eines Gesellschafters hinzu.

Bei MVZ liegt die Kassenzulassung nicht beim Arzt, sondern wird von den Gesellschaftern in das medizinische Vorsorgezentrum eingebracht. Mit Ausscheiden aus dem MVZ verliert der betroffene Arzt so gleich die Krankenkassen-Zulassung, da diese bei dem MVZ liegt und nicht beim Gesellschafter. Hier stellt sich die Frage, wie ein Ausstieg aus einem MVZ gelingen kann und Zulassung wiedererlangt werden kann.

  • Aktueller Trend: Investoren investieren in MVZ – dies birgt Streit-Potential
  • Richtlinien der Bundesärztekammern
  • Mischkalkulation: Substanzwert und ideeller Wert
  • Ertragswert-Methode
  • Vergleichsmethode
  • Regelung im Gesellschaftsvertrag

Wie hoch ist der Praxiswert?

Für die Bewertung einer Praxis bzw. eines MVZ gibt es unterschiedlichsten Bewertungsmethoden. So hat die Bundesärztekammer wiederholt Richtlinien für eine mögliche Bewertung eines Praxisanteils herausgegeben, da dies bei Streit unter den Gesellschafter eines MVZ von großer Bedeutung ist.

Teilweise wird davon ausgegangen, dass bei der Bewertung der Praxis eine Mischkalkulation aus Substanzwert und ideellen Wert vorgenommen wird. Andere Ansätze gehen von einem modifizierten Ertragswert für die Bewertung eines MVZ bzw. einer Praxis aus. Auch der Vergleich mit bereits getätigten Praxisverkäufen wird als Ansatz für die Bewertung eines Praxisanteils herangezogen.

Gibt es Streit unter den Gesellschaftern des MVZ, ist die Einigung auf eine Bewertungsmethode kaum noch möglich. Daher ist es notwendig, bereits vor dem Streit unter den Gesellschaftern Gesellschaftsvertrag eine Regelung über die Bewertungsmethode festzulegen. Aktuell ist auf dem Markt zu beobachten, dass Investoren gerade in gut ausgebauten MVZ investieren wollen. Dieser Umstand führt in einer Reihe von MVZ zu Streit unter den beteiligten Ärzten, da keine Einigkeit darüber besteht, wie mit dem MVZ in der Zukunft umgegangen werden soll.

Hier kann ein Anwaltsmediator bzw. Gesellschaftsrechtler im Rahmen einer Mediation, dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaft nicht aufgrund des Angebots durch eine Auseinandersetzung auseinandergerissen wird.

Wem gehören die Patienten?

Kommt es zu Streit unter den Gesellschaftern eines medizinischen Vorsorgezentrums oder einer MVZ, so stellt sich häufig die Frage, was geschieht mit den Patienten, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Häufig wird angenommen, dass die Patienten eines MVZ dem MVZ gehören. Fraglich ist also, ob ein Gesellschafter, der aus dem MVZ ausscheidet, seine Patienten mitnehmen kann.

Grundsätzlich können Patienten immer frei entscheiden, ob sie beim MVZ bleiben oder mit dem Gesellschafter mitgehen. Sind im Gesellschaftsvertrag darüber keine Regelungen getroffen, so ist es für den ausscheidenden Gesellschafter durchaus möglich, seinen gesamten Patientenstamm in seine neue Praxis zu übernehmen, wenn er dafür die nötige Krankenkassen-Zulassung erhält.

Daher ist bei Erstellung des Gesellschaftsvertrages notwendig, Regelungen zu fassen, die den Wettbewerb unter den Gesellschaftern regelt und dafür Sorge trägt, dass das MVZ vor der Abwerbung von Patienten durch einen ehemaligen Gesellschafter geschützt wird.

Hier ist die Unterstützung durch Gesellschaftsrechtler bzw. Anwaltsmediator hilfreich, wenn nicht notwendig, denn wettbewerbsrechtliche Regelungen sind von der Rechtsprechung stark umstritten und häufig zu weitreichend. Dies führt dazu, dass bei Streit unter Gesellschaft die Regel Wettbewerbsregelungen nicht wirksam greifen.