Gesellschaftermediation: Mediation bei Gesellschafterstreit
Was tue ich bei einem Gesellschafterstreit?
Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern, sog. Gesellschaftsstreitigkeiten (shareholder disputes), kommen
- häufig in Unternehmen vor
- unabhängig von der Rechtsform, Anzahl der Gesellschafter und dem Unternehmensgegenstand
Damit sich der Streit nicht ausweitet oder vor Gericht ausgetragen wird, bietet sich eine Gesellschaftermediation an. Sie löst in mehreren Schritten, wie Unternehmer/Gesellschafter/Geschäftsführer mit unterschiedlichen Meinungen bzw. Konflikten in der Gesellschaft umgehen und erzielt eine für alle Beteiligten tragfähige Lösung.
Was ist der erste Schritt beim Gesellschafterstreit in der Gesellschaftermediation?
Der erste Schritt fokussiert den Gesellschaftsvertrag, der
- idealerweise durch einen Gesellschaftsrechtler erfolgt (um die unter Berücksichtigung des Gesellschaftsrechts optimale Lösung zu finden)
- Regelungen beinhalten kann, welche Möglichkeiten die Gesellschafter im Streitfall haben
- oftmals (leider) nicht alle Möglichkeiten ausreichend abdeckt und auch nicht persönliche Konfliktthemen und aktuelle (Streit-)Themen des Unternehmens umfasst
Der Gesellschaftsrechtler zeigt anhand des Gesellschaftsvertrags auf, ob und welche Konfliktlösungsmöglichkeiten verbindlich vorgeschrieben und damit einzuschlagen sind.
Schon bei leichtem Aufkommen eines möglichen Gesellschafterstreits, ist richtiges Vorgehen und guter Rat gefragt. Denn es geht um den Schutz Ihres wirtschaftlichen Erfolges.
Must do first: Deeskalation im Gesellschafterstreit durch Mediation?
Gesellschaftermediation / shareholder mediation:
Der Streit unter Gesellschaftern ist
- sehr aufwendig
- juristisch sehr komplex und
- für alle Beteiligten mit hohen Kosten verbunden
Letztlich führt es nicht selten dazu, dass die Gesellschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen wird, weil die Gesellschafter mehr mit der Gesellschafterauseinandersetzung beschäftigt sind als mit der Erwirtschaftung von Umsatz.
Daher ist es in ratsam, auf die Eskalation des Gesellschafterstreits zur Gänze zu verzichten, um Nachteile von allen Beteiligten fernzuhalten.
Um einen Streit unter Gesellschaftern abzuwenden bzw. zu vermeiden (avoidance of dispute), ist die Durchführung einer Gesellschaftermediation (shareholder mediation) eine effektive und vor allem „unternehmensschützende“ Möglichkeit.Relevant für mich als Gesellschaftsrechtler in diesem Kontext ist dabei, die
Rechtslage dahinter im Kopf zu haben, um die Konfliktbefangenen optimal führen zu können, den Medianten aber den freien Raum zur Ergebnisfindung geben zu können.
In einer Gesellschaftermediation wird
- ergebnisoffen über die Streitpunkte gesprochen
- gemeinsam eine Lösung erarbeitet
- den Medianten (d.h. den Konfliktparteien) freier Raum zur Ergebnisfindung gegeben
Was tun bei problematischer Kommunikation oder Eskalationen?
Wenn zwei Gesellschafter jeweils mit 50% an der Gesellschaft beteiligt sind, liegt 50:50 shareholding vor. In dieser zweigliedrigen Gesellschaft kommt es häufig zu Patt-Situationen. Dies führt dazu, dass die Situation eskaliert, da sich die Gesellschafter dem Anderen ausgeliefert fühlen. Das ist ein eigenes Thema, für das man auch in der Gesellschaftermediation etwas mehr Zeit braucht.
Was kann man bei eskalierten Gesellschafterstreitigkeiten tun?
Trennung der Gesellschafter im Gesellschafterstreit
Die Frage der Trennung – also wie Gesellschafter auseinander gehen können – stellt sich, wenn:
- die Kommunikation zwischen den Gesellschaftern abgerissen ist und
- der Streit unter den Gesellschaftern soweit eskalierte, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint
In einem guten Gesellschaftsvertrag finden sich Regelungen für die Kündigung des Gesellschafters (und Mediationsklauseln bzw. mehrstufige Gerichtsstandsklauseln). Hier kann der Gesellschafter durch Kündigung aus der Gesellschaft ausscheiden und erhält von der Gesellschaft eine Abfindung für den Verlust seines Gesellschaftsanteils.
Die Kündigung eines Gesellschafters kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden:
- die Kündigung kann an Fristen gebunden sein
- eine Kündigung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig
- bei Kündigung durch einen Gesellschafter können die übrigen Gesellschafter die Einziehung des betroffenen Gesellschaftsanteils beschließenAnstatt einer
Kündigung ist bei Gesellschafterstreitigkeiten auch möglich, seinen Gesellschaftsanteil zu verkaufen:
- üblicherweise wird das im Gesellschaftsvertrag an weitere Voraussetzungen geknüpft, z.B. an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter
- gerade der Verkauf der Geschäftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters in der konfliktbehafteten Situation ist in der Praxis häufig und hat sich als sehr erfolgversprechende Mediationsmaterie herauskristallisiert
Ausschluss eines Gesellschafters?
Häufig möchte ein Gesellschafter im Rahmen eines Gesellschafterstreits, den anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen. Ein Ausschluss ist u.a. möglich;
- wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechende Gründe regelt oder
- wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt
Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn
- die Fortführung der Gesellschaft wegen des Grundes erheblich gefährdet oder unmöglich ist
- ein Verbleiben des Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil der Gesellschafterstreit soweit eskalierte, dass die Existenz der Gesellschaft durch den Gesellschafterstreit bedroht ist.
Der Ausschluss eines Gesellschafters bedarf eines Mehrheitsbeschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nur wirksam, wenn die im Gesellschaftsvertrag bzw. im Gesetz geregelten Voraussetzungen vorliegen.
Der Experte für Gesellschaftsrecht muss hier mit dem betroffenen Unternehmer detailliert erörtern, ob der Ausschluss eines Gesellschafters grundsätzlich möglich ist.
Kann man sich gegen den Ausschluss verteidigen?
Gegen den Ausschluss eines Gesellschafters und die Einziehung des Gesellschaftsanteils kann der betroffene Gesellschafter vorgehen
- mit einer einstweiligen Verfügung und /oder
- einer Klage
Eine einstweilige Verfügung ist immer dann ratsam, wenn eine Klage zu spät kommen würde. Für eine einstweilige Verfügung gegen den Ausschluss eines Gesellschafters und die Einziehung des Gesellschaftsanteils muss ein Verfügungsgrund vorliegen. Dieser ist immer dann gegeben, wenn es kein milderes Mittel als die einstweilige Verfügung gibt. Gerade im Rahmen von Gesellschafterstreits ist dies immer wieder ein probates Mittel.
Ein mögliches Vorgehen gegen eine Ausschließung muss detailliert mit dem Gesellschaftsrechtler erörtert werden.
Abfindung des Gesellschafters
Zentrales Thema im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten ist oft die Höhe der Abfindung. Ist ein Gesellschafter durch wirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen worden oder hat der Gesellschafter selbst gekündigt, so stellt sich die Frage, wie hoch die Abfindung des Gesellschafters für den Verlust seiner Gesellschafterstellung ist. Die Abfindung ist für den ausscheidenden Gesellschafter das wichtigste Vermögensrecht!
Häufig regeln Gesellschaftsverträge wie die Abfindung zu berechnen ist:
- dabei ist fraglich, ob die Regel im Gesellschaftsvertrag überhaupt wirksam ist
- eine Abfindung des Gesellschafters zu Buchwerten ist unter Umständen unwirksam
Im Einzelfall stellt sich u.a. bei der Abfindung zu Buchwerten die Frage, wie hoch der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem tatsächliche Wert des Gesellschaftsanteils ist. Hier ist die Unterstützung durch Experten im Gesellschaftsrecht bei einem Gesellschafterstreit unerlässlich.
Herausgabeansprüche des Gesellschafters
Häufig stellt sich im Rahmen eines Gesellschafterstreits heraus, dass ein Gesellschafter bestimmte Vermögensgegenstände für sich reklamiert, z.B.
- Marken
- entwickelte Software
- Domains
Ist ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden, so können gegen den ehemaligen Gesellschafter von der Gesellschaft tatsächlich noch Gegenstände herausverlangt werden. Dann kommt bei einem Gesellschafterstreit das böse Ende wörtlich erst zum Schluss, nämlich nach dem Ausscheiden des Gesellschafters!
Häufig haben Gesellschafter im Rahmen der Gründung zB. Domains auf ihren Namen eintragen lassen. Nach ihrem Ausscheiden stellen die übrigen Gesellschafter bzw. die Gesellschaft fest, dass die Webseite der Gesellschaft auf einer Domain liegt, die sich in privatem Besitz eines ehemaligen Gesellschafters befindet. Fraglich ist, ob die Gesellschafter oder die Gesellschaft die Herausgabe der Domain vom ehemaligen Gesellschafter verlangen können.
Fazit: Ist die Gesellschaftermediation ein probates Mittel?
Ja! Unter der Prämisse, dass die gesellschaftsrechtliche Situation erfasst und mit einbezogen wird.
Soll der Bestand des Unternehmens gesichert werden, können
- Gesellschafter auf Augenhöhe ihren Konflikt vertraulich thematisieren
- das Gesicht wahren und sich entweder freundschaftlich trennen oder sogar weiterhin zusammen arbeiten
Damit dies ohne Imageschäden und nicht-öffentlich für das Unternehmen vonstatten gehen kann, ist die Gesellschaftermediation das richtige und v.a mildeste und nachhaltigste Mittel.
Gemeinsam erarbeitete Ziele werden erfahrungsgemäß besser angenommen (weil ein Eigenbeitrag drinsteckt) und daher besser umgesetzt.
Weitere Vorteile
- Wirtschaftliche Planbarkeit für das Unternehmen
- Mediationsverfahren ist vertraulich, nicht öffentlich (die Gesellschafter/das Unternehmen können/kann besser Geheimnisse schützen)
- Effizient und nachhaltige Regelungen für das Unternehmen (auf Wunsch auch in einem durchsetzbaren Vergleich festgehalten)
- Kostengünstig, überschaubare Kosten (keine Gerichtskosten, ggf auch keine Anwaltshonorare)
- Fristen werden gehemmt!
- Das Image des Unternehmens wird nicht geschädigt
- Steigert nachweislich Bindung an das Unternehmen und Mitarbeiterzufriedenheit
- Potenzial der Weiterentwicklung durch enge Zusammenarbeit in der Mediation!
Sonderpunkt:
Mediation bei Tod eines Gesellschafters
Häufig gibt es gerade bei Tod eines Gesellschafters Auseinandersetzungen mit den Erben über den Fortbestand der Gesellschaft. Gerade daher bedarf es hier eine genaue Regelung im Gesellschaftsvertrag, um die Existenz der Gesellschaft nicht zu gefährden. Des Weiteren stehen in der Regel die Regelungen im Testament nicht im Einklang mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
GesbR/GbR-Gesellschafter Tod
Bei der GesbR/GbR bedarf es im Gesellschaftsvertrag einer Regelung über die Fortsetzung der Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters. Andernfalls wird die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters aufgelöst. D.h. die GbR wird liquidiert und das Vermögen der Gesellschaft nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten unter den Gesellschaftern und Erben aufgeteilt.
GmbH-Gesellschafter Tod
Anders als bei der GesbR/GbR wird durch den Tod eines GmbH-Gesellschafters die Gesellschaft grundsätzlich nicht aufgelöst. Vielmehr wird der Gesellschaftsanteils des Erblassers auf den oder die Erben übertragen und die Gesellschaft wird gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Hiervon kann im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung vereinbart werden. Die Gesellschaft können im Gesellschaftsvertrag regeln, dass der Gesellschaftsanteil bei Tod eines Gesellschafters eingezogen wird und die Erben keinen Abfindung erhalten.