Mediation im laufenden Gerichtsverfahren?
Ist eine Mediation möglich bei gerichtsanhängigen Verfahren in Zivil- und Handelssachen?
Ja! Mediation kann zu jederzeit zwischengeschaltet werden, auch in gerichtsanhängigen Verfahren, und zur Beendigung des Gerichtsverfahrens führen.
Die Parteien eines Verfahrens dürfen
- zu jederzeit (ohne das Gericht) außergerichtlich alles miteinander besprechen,
- sie dürfen selbstverständlich auch eine Mediation vereinbaren bzw einleiten!
Das macht sogar Sinn, da die Mediation zu schnelleren und nachhaltigeren Ergebnissen führt. Die Parteien können das anhängige Gerichtsverfahren dann „ruhend“ stellen (siehe ZPO). In der Praxis konnten wir schon viele gerichtsanhängige Verfahren erfolgreich in kurzer Zeit mit einem für alle Seiten passenden Vergleich (Win-Win-Situation) beenden.
Dabei enden die meisten Gerichtsprozesse ohnehin nicht mit einem Urteil, das nur die eine oder andere Seiten „gewinnen“ lässt, sondern in einem Vergleich. Einen Vergleich kann man grundsätzlich genauso gut – und schneller- mit einer Wirtschaftsmediation durch einen Anwaltsmediator erzielen (durchsetzbarer Vergleich mit Notariatsakt).
Ein Konflikt kann durch einen Gerichtsprozess zwar rechtlich “geregelt”, aber oft nicht nachhaltig gelöst werden. Der bekannte Ausspruch eines Richters: “Nach einem Urteil ist naturgemäß mindestens eine Partei unzufrieden” trifft den Nagel auf den Kopf und macht deutlich, dass ein Gerichtsurteil für die Parteien oft nicht das gewünschte bzw. erhoffte Ergebnis bringt. Insbesondere, wenn dem Konflikt
- emotionale Beweggründe,
- Sachverhalte,
- Meinungs- oder Auffassungsunterschiede
zu Grunde liegen, die im Prozess aus formalen Gründen nicht behandelt werden können, ist abzusehen, dass das Urteil keine Lösung des Konflikts bringen wird.
Die Wirtschafsmediation hat auch den Vorteil, dass Unternehmen ihre internen Betriebsgeheimnisse nicht in einer öffentlichen Verhandlung preisgeben müssen. Die Vertraulichkeit ist oft ein maßgebliches Kriterium bei der Entscheidung für Mediation.
Für Unternehmen bedeutet ein Gerichtsverfahren darüber hinaus oft ein finanziell unplanbares Desaster, das einhergeht mit oft langwieriger, schwerer Unsicherheit sowie zeitlich und finanziell uneinschätzbarer Belastung mit negativen Auswirkungen auf das gesamte Betriebsergebnis. Dier Wirtschaftsmediation ist hingegen besser planbar und gibt mithin für den CFO Planungssicherheit!
Nicht selten dauern umfangreiche Zivilrechtsverfahren drei bis fünf Jahre oder auch länger, abhängig vom
- Sachverhalt,
- Umfang und der Komplexität der Beweismittel sowie
- Instanzenzug.
Neben den Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten wird oft übersehen, dass die eigenen internen Kosten durch wiederkehrende Vorbereitungen auf Tagsatzungen, Parteien- und Zeugeneinvernahmen von Mitarbeitern, Erarbeiten von Unterlagen für die Verhandlungen, etc., oft bei weitem höher sind, von keiner Versicherung gedeckt sind, und in jedem Fall selbst zu tragen sind – auch wenn man im Verfahren obsiegt.
Es ist daher zu empfehlen, gerade auch bei bereits gerichtsanhängigen Verfahren zu prüfen, ob eine Wirtschaftsmediation für den aktuellen Fall eine Alternative zum Gerichtsweg darstellen kann.
Wir konnten in den vergangen Jahren viele gerichtsanhängige Verfahren schnell und nachhaltig beenden und gemeinsam mit den Streitparteien für alle passende Win-Win-Lösungen erarbeiten. Die Kosten beliefen sich in fast allen Fällen auf weniger als ein Drittel der sonst im Verfahren anfallenden Kosten. Dies gilt auch in er Hinsicht .
Wie kann ich aus einem Gerichtsverfahren in eine Mediation wechseln?
Sehr einfach! Beide Parteien können zu jeder Zeit im Zivilverfahren entscheiden, im Rahmen einer Wirtschaftsmediation an einer gemeinsamen Lösung zu arbeiten. Das Gerichtsverfahren wird für die Zeit der Mediation unterbrochen oder ruhend gestellt. Wenn die Mediation erfolgreich beendet wurde, kann für das Verfahren das sog „Ewige Ruhen“ vereinbart werden.
Der Anwaltsmediator kann
- das Mediationsergebnis in einen Anwaltsvergleich fassen (mit notarieller Beurkundung wird daraus ein vollstreckbarer Titel) oder
- alternativ auch den Vergleich bei Gericht einbringen,
wobei beides zu einem Exekutionstitel führt. Wenn in der Mediation keine Einigung gefunden wird, kann das Verfahren bei Gericht fortgesetzt werden.
Gemäß § 22 Zivilrechts-Mediations-Gesetz hemmen “der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator (BMJ)
- den Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie
- sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche”.