Gesellschafterstreit in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR / GbR ): Wirtschaftsmediation in der GesbR?
Im Rahmen eines Streits unter Gesellschaftern der GesbR kommt in der Praxis des Öfteren der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis vor. Dies ist immer dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag einer GesbR/GbR dem Gesellschafter die Befugnis zur alleinigen Geschäftsführung übertragen hat. Auch hierzu muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Verhältnis zwischen dem geschäftsführenden Gesellschafter und den übrigen Gesellschaftern durch ein Verhalten des geschäftsführenden Gesellschafter so nachhaltig geschädigt ist, dass es den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft beeinflusst.
Ist die GesbR/GbR nicht für einen bestimmten Zeitraum begründet, kann ein Gesellschafter jederzeit die Gesellschaft kündigen. Ein Gesellschaftsvertrag kann dieses Recht nicht ausschließen. Die Kündigung wird, je nachdem, was im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde, zur Folge haben, dass die Gesellschaft aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen auseinandergesetzt oder, wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag vorhanden ist, von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.
Gesellschafterstreit: Was tun, wenn kein Gesellschaftsvertrag der GesbR/GbR vorliegt?
Häufig verfügen GesbRs/GbRs über keinen Gesellschaftsvertrag.
Dies rächt sich bei Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern, denn die Regeln des Gesetzgebers stellen häufig kaum Hilfestellungen bei Streits unter Gesellschaftern dar.
Ohne Regelungen darüber, wie ein Gesellschafter aus einer GesbR ausscheiden kann, bleibt nur die Möglichkeit die Gesellschaft zu liquidieren. Dies entspricht in den allermeisten Fällen nicht dem Wunsch der Gesellschafter, denn dies führt dazu, dass das von den Gesellschaftern geschaffene Unternehmen zerstört wird. Sind die Gesellschafter jedoch zerstritten, ist es schwierig, auf dem Verhandlungswege eine Einigung zu erzielen.
Ohne Gesellschaftsvertrag kann ein Gesellschafter einer GesbR aus dieser nicht ausgeschlossen werden, auch wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt. Denn zwingende Voraussetzung für den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GbR ist neben eines wichtigen Grundes auch das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages mit einer sogenannten Fortsetzungsklausel. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen und die Gesellschafterversammlung einen einstimmigen Beschluss unter Ausschluss des Stimmrechts des betroffenen Gesellschafters fasst, kann dies zum Ausschluss des Gesellschafters führen.
Bei Streit in der GesbR: Ausschluss eines Gesellschafters
In Betracht kommen hier neben den im Gesellschaftsvertrag der GesbR ausdrücklich genannten wichtigen Gründen, das Verhalten eines Gesellschafters, das den übrigen Gesellschaftern den Verbleib des Gesellschafters in der GesbR unzumutbar macht. Das kann ein Verhalten sein, das gegenüber der Gesellschaft als Unternehmen unzumutbar oder eines, das gegenüber Mitgesellschaftern unzumutbar ist.
Für den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GesbR muss ein wichtiger Grund vorliegen
Von der Rechtsprechung als wichtiger Grund anerkannt ist,
- die Beschimpfung von Mitgesellschaftern,
- das schuldhafte Erwecken falscher Verdachtsmomente
- strafbaren Handelns gegenüber Mitgesellschaftern,
- Übervorteilen der Gesellschaft,
- schwerwiegende Verstöße gegen die gesellschaftsrechtlichen Pflichten, insbesondere das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot.
Auch die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann als wichtiger Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GesbR in Betracht kommen, wenn es zu Streit unter den Gesellschaftern kommt.
Ein Gesellschaftsvertrag einer GesbR kann die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters erleichtern oder erschweren oder sogar absolute Ausschlussgründe bestimmen.