Rechtsanwältin Dr. Diana White

ADR (Alternative Dispute Resolution)

Was ist Alternative Dispute Resolution, kurz „ADR“ oder Alternative Streitbeilegung?

Wie löst man alternativ Konflikte und Meinungsverschiedenheiten in Unternehmen – Streitbeilegung?

Streitbeilegung ist der Prozess der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten zwischen verschiedenen Parteien. Es gibt eine Reihe von Szenarien, in denen eine Streitbeilegung erforderlich ist. Zum Beispiel kann in einem B2B-Fall ein kooperierendes Unternehmen einen Streit mit einem Vertragsunternehmen haben, bei dem es fehlerhafte Waren gekauft hat. Ein anderer typischer Fall ist der unglückliche Aktionär, der mit Management/Geschäftsstrategien usw. nicht einverstanden ist und bereit ist, das Unternehmen zu verlassen und seine Anteile zu verkaufen.

Was ist dann ADR?

ADR bezieht sich auf die verschiedenen Möglichkeiten, wie Streitigkeiten ohne Gerichtsverfahren/ Gerichtsverfahren gelöst werden können. Übliche „außergerichtliche“ ADR-Prozesse umfassen insbesondere Mediation, Schiedsverfahren und Schlichtungsverfahren. Commercial Alternative Dispute Resolution (ADR) ist eine gängige Abkürzung geworden die in vielen Unternehmen verwendet wird und diverse Streitbeilegungsmethoden umfasst. Wirtschaftsmediation wird dabei am häufigsten in Unternehmen zur Beilegung von Handels- und Zivilstreitigkeiten eingesetzt.

Der klare Vorteil von ADR-Prozessen ist im Allgemeinen

  • Vertraulichkeit
  • weniger kostspielig
  • schneller und damit
  • effizienter
  • weniger formal
  • ermöglicht finanzielle Planbarkeit
  • flexibler
  • durchsetzbar!
  • sorgt für nachhaltige Ergebnisse die gerne gemeinsam umgesetzt werden!

Was sind die Grundlagen von ADR?

Zur Alternative Dispute Resolution (ADR) können folgenden Definitionen gefunden werden :
«Umfasst alle gesetzlich zulässigen Prozesse der Streitbeilegung, außer Rechtsstreitigkeiten»,

«ein Oberbegriff, der sich im Allgemeinen auf Alternativen zur gerichtlichen Entscheidung von Streitigkeiten wie Verhandlungen bezieht, Mediation, Schiedsverfahren, Mini-Prozess und Hauptverfahren»,

«angemessene Streitbeilegung», oder

«Einvernehmliche Streitbeilegung»

Wie bei vielen Konzepten gibt es keine einheitliche Definition von ADR.
Es gibt jedoch gemeinsame Elemente in den genannten Definitionen. Da Definitionen im Allgemeinen keinen umfassenden Charakter eines Themas bieten, ist es angebracht, die wesentlichen Elemente dieser Institution zu beschreiben..

Wie man ADR beschreibt?

ADR als ein rechtlich anerkanntes „Rechtsinstitut“ kann (in der guten Praxis!) den Anwendern die bestmögliche Streitbeilegung anbieten. Tatsächlich werden Anwälte in manchen Ländern sogar aufgefordert, ADR zu verwenden. In den Vereinigten Staaten zum Beispiel, «im beruflichen Standesrecht der Anwälte (Professional Responsibility Codes) wird verlangt, dass Rechtsanwälte ihre Mandanten jedenfalls über mögliche ADR-Optionen aufklären und sie beraten».

Obwohl ADR ein Weg der „privaten“ Beilegung von Streitigkeiten ist, muss es innerhalb des breiten rechtlichen Rahmens durchgeführt werden. Bedeutet klar, dass ADR strikt innerhalb der gesetzlichen Grenzen erfolgen muss. Zum Beispiel kann die Mediation als ADR-Verfahren nicht zur Beilegung schwerer Strafsachen verwendet werden.

Ist die alternative Streitbeilegung in Österreich obligatorisch?

ADR begünstigt klar und unbestritten den Grundsatz der Parteiautonomie.
Österreichisches Gericht können (müssen nicht) eine Mediation im Vorfeld(zu Beginn der Verhandlung empfehlen. Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, ADR vor einem Rechtsstreit vorzuschlagen. Es gibt in der österreichischen Gerichtspraxis definitiv eine steigende Tendenz, Mediation als wirksames/effizientes Streitschlichtungsinstrument den Parteien vor der Verhandlung nahe zu legen.

Was ist mit Schiedsverfahren?

Das Schiedsverfahren in in Österreich in den §§ 577-618 ZPO geregelt.
Danach sind Gerichte ermächtigen

  • einstweilige Maßnahmen zu erlassen,
  • bei der Bestellung von Schiedsrichtern zu helfen,
  • Anfechtungsentscheidungen zu überprüfen,
  • über die vorzeitige Beendigung des Schiedsrichtermandats zu entscheiden,
  • Vollstreckung einstweiliger und schützender Maßnahmen,
  • Vornahme gerichtlicher Amtshilfe bei gerichtlichen Handlungen, zu deren Durchführung das Schiedsgericht nicht befugt ist,
  • Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs,
  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs, und
  • Auszeichnungen anerkennen und durchsetzen.

Es ist zu erwähnen, dass bestimmte österreichische Gerichte, einschließlich des Wiener Handelsgerichts (Handelsgericht), den Parteien die Möglichkeit bieten, sich für eine Wirtschaftsmediation als Alternative zum Gerichtsverfahren zu entscheiden, sofern der Richter der Auffassung ist, dass der Fall von einer Mediation profitieren kann

Was sind die rechtlichen Auswirkungen?

Schiedssprüche, die in Österreich nach § 607 ZPO ergangen sind, haben die Wirkung eines rechtskräftigen Gerichtsurteils zwischen den Parteien. Ein Schiedsspruch und Schiedsspruch zu vereinbarten Bedingungen sind vollstreckbare Titel!

Nach § 611 ZPO. können jedoch nur Schiedssprüche zu vereinbarten Bedingungen, nicht aber Schiedsvergleiche angefochten werden. Nach § 433a ZPO kann bei jedem Bezirksgericht in AT ein gerichtlicher Vergleich über den Inhalt einer schriftlichen Mediationsvereinbarung getroffen werden. Entsprechend ist diese schriftliche Vereinbarung der Parteien durchsetzbar.

Was ist mit Meditation?

§1 des österreichischen Mediationsgesetzes (ZivilrechtsMediationsGesetz, ZivMediatG) gibt die folgende Definition des Begriffs ‚Mediation‘:

§ 1. ZivMediatG
(1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.
(2) Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

§ 2(1) des EU-Mediationsgesetzes (EU-MeditG)
definiert ‚Mediation‘

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Auf Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach dem anwendbaren Recht nicht verfügen können, sowie über die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“) ist es nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Die §§ 3 und 4 sind auch auf ein im Anschluss an ein Mediationsverfahren durchgeführtes Gerichts- oder Schiedsverfahren anzuwenden, das in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen eingeleitet wird, in dem die Parteien zu dem in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Der Begriff ‚ADR‘ wird allgemein als Abkürzung für andere Streitbeilegungsmethoden als Rechtsstreitigkeiten verstanden, einschließlich sowohl adjudikativer als auch nicht-adjudikativer Methoden. Der Begriff Schlichtung wird häufig verwendet, um einen Streitbeilegungsprozess zu beschreiben, der in der Regel viele der Merkmale der Mediation zeigt. Der wichtige Unterschied besteht darin, dass der Schlichter im Schlichtungsverfahren spezifische Lösungen vorschlagen kann. Die Schlichtung findet regelmäßig im Rahmen von Schiedsverfahren statt, in denen Schiedsrichter aufgefordert werden können, den Parteien Vergleichsoptionen vorzuschlagen.

Welche Vermittlungsmodelle werden in Österreich praktiziert?

Das österreichische Mediationsgesetz wurde 2003 verabschiedet und eröffnet die Möglichkeit, Streitigkeiten durch Mediation in allen zivilrechtlichen Angelegenheiten beizulegen. In der Praxis fördern österreichische Mediatoren vor allem die erleichternden und transformativen Modelle der Mediation.

Das evaluierende Modell der Mediation ist oft ein Merkmal hybrider Streitbeilegungsverfahren (wie in med-arb, arb-med-arb), wo Mediatoren regelmäßig von den Parteien aufgefordert werden, auch qualifizierte Rechtsanwälte (Anwaltsmediatoren) zu sein.

Gibt es in Österreich spezielle Gesetze zur Mediation bzw. deren Ausübung?

In Österreich ja, tatsächlich eine der ersten Kodifikationen des Mediationsrechts in Europa und diente auch vielen anderen europäischen Jurisdiktionen als Vorbild.. Das österreichische Mediationsgesetz, das den Beruf der so genannten ‚gelisteten‘ Mediatoren in Zivil- und Handelssachen (sog. Mediatorenliste des Justizministeriums in Wien, BMJ) regelt und einige prozessuale Vorteile im Rahmen von Mediationsverfahren (v.a. Unterbrechung von Verjährungsfristen) festlegt. Das UNCITRAL-Mustergesetz über die internationale Handelsvereinigung wurde von Österreich NICHT erlassen, da der österreichische Mediationsansatz überwiegend interessenorientiert ist und sich die Rolle des Mediators auf die Erleichterung von Verhandlungen zwischen den Parteien beschränkt. Das Modellgesetz hingegen fördert einen eher bewertenden Vermittlungsstil.. Die Regeln zur Mediation in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU sind im österreichischen EU-Mediationsgesetz kodifiziert. Er definiert den Anwendungsbereich und die Folgen, die sich aus seiner Verwendung ergeben, identisch mit der EU-Mediationsrichtlinie 2008/52/EG.

Darüber hinaus war Österreich die erste Gerichtsbarkeit des europäischen Zivilrechts, die Rechtsvorschriften zur Regelung der obligatorischen Qualifikation und Ausbildung von Mediatoren im Rahmen des Gesetzes über die Ausbildung zur Mediation in Zivilsachen erlassen hat. Allgemein enthalten die Österreichische Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO) auch mediationsbezogene Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf das Recht der Mediatoren, die Aussage zu verweigern.

Ist Österreich Vertragspartei des Singapur-Übereinkommens über internationale Vergleichsvereinbarungen, die sich aus der Mediation ergeben?

Österreich nahm aktiv an den Debatten zur Verabschiedung des Singapur-Übereinkommens teil. Ob und (wenn ja) wann das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert wird, ist noch nicht entschieden. Der Vorteil wäre, dass die Schiedssprüche (Vergleich) in allen Mitgliedsstaaten leicht durchsetzbar wären. Die österreichischen Mediationspreise ( Mediationsvergleich) – ein anerkannter Titel – sind jedoch in Österreich und durch Anwendung internationaler Vollstreckungsabkommen auch in anderen Ländern uneingeschränkt und unmittelbar vollstreckbar.

Gibt es in Österreich einen Trend oder Anreiz zur Mediation?

Mediation ist ein freiwilliger Prozess. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die eine Mediation zwingend erforderlich machen würden, bevor ein Fall zu den Handelsgerichten wechseln kann. Das österreichische Mediationsgesetz gibt den Parteien keine Anreize – weder positiv noch negativ – zur Mediation. Die jüngste Zunahme von Wirtschaftsmediationsverfahren in Österreich ist auf die Aufgeschlossenheit der österreichischen Gerichte sowie österreichischer Streitbeilegungsexperten zurückzuführen, die alternative Methoden der Streitbeilegung aktiv in ihr Leistungsportfolio integrieren.

Gibt es Sanktionen für die Nichtvermittlung in Österreich?

Nein. Wenn bspw. eine Streitpartei eine Mediation vorschlägt und die andere den Vorschlag ignoriert, sich weigert, zu vermitteln oder den Mediationsprozess frustriert?
Keine Sanktionen.

Prävalenz der Mediation

Wie häufig ist Wirtschaftsmediation / Commercial Mediation?

Darüber hinaus war Österreich die erste Gerichtsbarkeit des europäischen Zivilrechts, die Rechtsvorschriften zur Regelung der obligatorischen Qualifikation und Ausbildung von Mediatoren im Rahmen des Gesetzes über die Ausbildung zur Mediation in Zivilsachen erlassen hat. Allgemein enthalten die Österreichische Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO) auch mediationsbezogene Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf das Recht der Mediatoren, die Aussage zu verweigern.

Ist Österreich Vertragspartei des Singapur-Abkommens Mediation, über internationale Vergleichsvereinbarungen?

Österreich nahm aktiv an den Debatten zur Verabschiedung des Singapur-Übereinkommens teil. Ob und (wenn ja) wann das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert wird, ist noch nicht entschieden. Der Vorteil wäre, dass die Schiedssprüche (Vergleich) in allen Mitgliedsstaaten leicht durchsetzbar wären. Die österreichischen Mediationspreise ( Mediationsvergleich) – ein anerkannter Titel – sind jedoch in Österreich und durch Anwendung internationaler Vollstreckungsabkommen auch in anderen Ländern uneingeschränkt und unmittelbar vollstreckbar.

Gibt es einen Trend oder Anreiz zur Wirtschaftsmediation?

Mediation ist ein freiwilliger Prozess. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die eine Mediation zwingend erforderlich machen würden, bevor ein Fall zu den Handelsgerichten wechseln kann. Das österreichische Mediationsgesetz gibt den Parteien keine Anreize – weder positiv noch negativ – zur Mediation. Die jüngste Zunahme von Wirtschaftsmediationsverfahren in Österreich ist auf die Aufgeschlossenheit der österreichischen Gerichte sowie österreichischer Streitbeilegungsexperten zurückzuführen, die alternative Methoden der Streitbeilegung aktiv in ihr Leistungsportfolio integrieren.

Mediatoren benötigen eine spezielle Ausbildung oder Akkreditierung?

Gibt es ein Fachgremium für Mediatoren und muss man akkreditiert sein, um sich als ‚Mediator‘ zu bezeichnen? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine Akkreditierung? Ist die berufliche Weiterbildung verpflichtend und welche Anforderungen sind festgelegt? Was ist ein Anwaltsmediator?

Mediatoren, die gemäß den Anforderungen des österreichischen Mediationsgesetzes ausgebildet sind, können in der Liste der vom österreichischen Justizministerium (BMJ) verwalteten Mediatoren aufgeführt werden. Es ist nicht obligatorisch, auf dem Dienstplan aufgeführt zu werden.

Nicht gelistete Mediatoren genießen jedoch nicht die ausdrücklich nach dem österreichischen Mediationsgesetz gewährten Vorteile (z.B. automatische Unterbrechung von Verjährungsfristen, Schutz der Vertraulichkeit über den Rahmen der Mediation hinaus).

Um in die Liste der Mediatoren des österreichischen Justizministeriums aufgenommen zu werden, müssen die Kandidaten folgende Kriterien erfüllen:

  • Einreichung eines schriftlichen Antrags;
  • Mindestalter 28 Jahre;
  • Qualifikation als Mediator (Ausbildungsnachweise, über 300 Stunden);
  • Auszug aus Polizeiakten;
  • Berufshaftpflichtversicherung (Mindestdeckung: 400.000 €); und
  • Informationen darüber, wo der Mediator seine Dienste anbietet.

Kandidaten gelten als qualifiziert, wenn sie:

  • eine entsprechende Ausbildung absolviert haben;
  • Kenntnisse und Fähigkeiten in der Mediation aufweisen; und
  • haben eine juristische und psychosoziale Grundausbildung absolviert.

Die Ausbildung gilt als relevant, wenn sie bei registrierten Ausbildungseinrichtungen, einschließlich Universitäten, absolviert wird. Das österreichische Justizministerium führt eine Liste dieser Ausbildungseinrichtungen. Die Inhalte der Ausbildung sind in 29 des österreichischen Mediationsgesetzes und in der jeweiligen Satzung festgelegt. Jede Aufnahme in den Dienstplan ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt.

Haften Mediatoren?

Welche Immunitäten oder möglichen Verbindlichkeiten hat ein Mediator? Ist eine Berufshaftpflichtversicherung vorhanden oder erforderlich?
Es gibt keine spezifischen Regeln, die die Mediatorenhaftung regeln. Ein Mediator kann freilich gemäß der allgemein geltenden Regeln des allgemeinen österreichischen Zivilrechts (z.B. Schadensersatzansprüche) für jedes Verhalten haftbar gemacht werden, dass nicht den Best-Practice-Standards oder anerkannten Methoden entspricht. Die Berufshaftpflichtversicherung ist für alle Berufsträger obligatorisch, die auf der Liste der Mediatoren des österreichischen Justizministeriums (BMJ) aufgeführt sind. Die Mindestversicherungssumme beträgt 400.000 €.

Sind Mediationsvereinbarungen üblich? Welche Art von Vereinbarungen sind in der Wirtschaftsmediation üblich?

Obwohl es keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung gibt, ist es in der Tat üblich, dass die Parteien einen schriftlichen Mediationsvertrag mit ihrer Mediatorin abschließen. Die wichtigsten Punkte, die es in der schriftlichen Mediationsvereinbarung zu regeln gilt, sind der Regel

  • die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Mediators und der Parteien,
  • die Kosten, Gebühren, Haftungsumfang des Mediators,
  • administrative Aspekte des Verfahrens (insbesondere der Ort der Mediation, seine voraussichtliche Dauer, die zu verwendende Sprache) und
  • Hinweise auf die Grundprinzipien des Mediationsprozesses, insbesondere Vertraulichkeit, Freiwilligkeit und den vorurteilsfreien Charakter der Verhandlungen.

Wie werden Mediatoren ernannt?

Mediatoren werden in der Regel von den Streitparteien selbst ernannt. Üblich ist, dass eine Partei die Mediation, oder sogar einen Mediator, vorschlägt, und der Mediator sodann beide Parteien – getrennt voneinander – kontaktiert und Erstgespräche führt.
Wenn die Mediation von einem Gericht empfohlen oder geleitet wird, werden die Parteien gelegentlich direkt vom Richter an erfahrene Fachleute verwiesen.

Was tun bei Interessenkonflikten?

Müssen Mediatoren mögliche Interessenkonflikte offenlegen? Was wäre ein Interessenkonflikt? Welche Folgen hat die Nichtoffenlegung eines Konflikts?
Es gibt keine rechtliche (mediationsspezifische) Regel, die Mediatoren verpflichtet, mögliche Interessenkonflikte offenzulegen. Die Offenlegung ist jedoch regelmäßig eine Notwendigkeit, die sich aus der Anforderung ergibt, dass Mediatoren unabhängig sein und den Parteien neutral zur Seite stehen müssen. Bei Anwaltsmediatoren darüber hinaus aus dem Standesrecht.

Mediatoren, die in der Liste der Mediatoren des BMJ geführt sind, unterliegen engen Regeln. Sie dürfen in keinem Streitfall, in dem sie als Partei, Parteivertreter, Berater oder Entscheidungsträger beteiligt sind oder waren, als Mediatoren fungieren (§ 16 des österreichischen Mediationsgesetzes).

Werden Honorare für Mediatoren geregelt oder frei verhandelt?

Im Bereich der gewerblichen Mediation sind etwaige Gebühren in Österreich nicht geregelt. Einige Mediatoren wenden Stundensätze an, andere berechnen Tagessätze oder vereinbaren Pauschalgebühren. Da die Vermittlungsgebühren frei verhandelbar sind, kann keine Spannbreite angegeben werden, die für den österreichischen Markt üblich wäre.
Die Stundensätze vom Anwaltsmediatoren liegen in der Praxis zwischen 200 bis 400 Euro, je nach (Fach-)Ausbildungsstand und Erfahrung. Bei internationalen (grenzüberschreitenden) Wirtschaftsmediationen sowie auch grundsätzlich in den UK oder USA liegen Stundensätze oft doppelt so hoch.

Ablauf des Mediationsverfahren, Einsatz von Beratern, Sachverständigen, Zeugen?

Werden die Parteien in der Regel von Rechtsanwälten in der Wirtschaftsmediation vertreten? Werden häufig Sach- und Sachverständige eingesetzt?
Es ist gängige Praxis in Wirtschaftsmediationen bzw allgemein größeren oder grenzüberschreitenden Mediationsverfahren, Gesellschaftermediationen, Mediationen zwischen Unternehmen, dass Parteien/Medianden einen Rechtsanwalt mitnehmen. In Fällen, die sich durch eine hohe (technische/fachliche) Komplexität auszeichnen, ist es auch recht typisch, dass der Mediator von Sachverständigen unterstützt wird. Zeugen sind in Wirtschaftsmediation nur selten zu sehen.

Gibt es Regeln für das Mediationsverfahren? Wenn nicht, wie sieht das typische Verfahren vor und während der Anhörung aus?

Für Mediationen, die in den Geltungsbereich des österreichischen Mediationsgesetzes oder des österreichischen EU-Mediationsgesetzes fallen, sind die dort festgelegten Verfahrensregeln nur sehr rudimentär, um den Parteien ein hohes Maß an Flexibilität zu bieten.

Sie betreffen unter anderem:

  • die Pflicht des Mediators, die Parteien über den Prozess und seine möglichen Rechtsfolgen zu informieren;
  • die Pflicht des Mediators, die Parteien über die Form der endgültigen Mediationsvereinbarung und ihre Durchsetzbarkeit zu informieren;
  • die Führung von Aufzeichnungen über den Beginn und die Beendigung der Mediation; und
  • Vertraulichkeitsverpflichtungen.

In internationalen Wirtschaftsmediation ist es nicht unüblich, dass der Mediator die Medianden auffordert, vorab die Situation kurz darzustellen bzw Positionspapiere einzureichen. Und ja, das Verfahren liegt dabei vollständig in den Händen des Mediators, der bestrebt sein sollte, die Wünsche und Bedürfnisse der Parteien zu berücksichtigen.

Auswirkung der Wirtschaftsmediation auf Verjährungsfristen?

Unterbricht der Beginn der Mediation die Verjährungsfrist für einen Gerichts- oder Schiedsanspruch?
Ja, der Beginn der Mediation unterbricht die Verjährungsfrist für einen Gerichts- oder Schiedsanspruch. Der Beginn und die Fortsetzung einer Mediation, die von einem Mediator durchgeführt wird, der in der Liste der Mediatoren des BMJ aufgeführt ist, unterbricht die Verjährungsfrist so, dass sie nicht für die Dauer der Mediation weitergeführt wird und nur wieder aufnehmen (wo es aufgehört hat) nach Beendigung der Mediation (22 des österreichischen Mediationsgesetzes).
Bei Mediationen, die in den Anwendungsbereich des österreichischen
EU-Mediationsgesetzes fallen, führt das Mediationsverfahren zu einer Aussetzung des Ablaufs der Verjährungsfrist der dem Mediationsverfahren unterliegenden Rechte und Pflichten (4 des österreichischen EU-Mediationsgesetzes). Wird die Mediation von einem Mediator durchgeführt, der nicht in der Liste der vom österreichischen Justizministerium verwalteten Mediatoren aufgeführt ist, führt die Durchführung von Vergleichsverhandlungen per se zur Aussetzung des Ablaufs einer Verjährungsfrist (§ 1497 ABGB).

Durchsetzbarkeit von Mediationsklauseln?

Ist eine Streitbeilegungsklausel, die eine Mediation vorsieht, durchsetzbar? Was ist die Rechtsgrundlage für die Vollstreckbarkeit?
Mediationsklauseln sind in Österreich per se nicht durchsetzbar, in der Praxis wird sich aber aus unsere Erfahrung daran gut gehalten. Gerade mehrstufige Mediationsklauseln haben sich in der Vertragspraxis bewährt. Halten sie dich die Parteien ab, bei jedem Konflikt sofort zu Gericht zu gehen. Gerne schicken wir Ihnen auf Anfrage passende Mediationsklauseln für Ihren Vertrag.

Die österreichische Rechtslehre ist sich nicht einig über die Frage der Zulässigkeit einer Klage, die trotz einer klaren Regelung zugunsten einer ersten Vermittlungsphase in einer mehrstufigen Streitbeilegungsklausel vor Gericht gebracht wird. Einige argumentieren, dass die Einhaltung der Mediationsphase nicht als Voraussetzung für die Einleitung von Gerichtsverfahren angesehen werden darf. Andere schlagen vor, dass eine gültige Mediationsvereinbarung einen vorübergehenden Verzicht auf das Klagerecht darstellt und dass das Gericht die Klage entweder als vorübergehend unzulässig zurückweisen oder das Verfahren aussetzen sollte. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage noch keine Entscheidung getroffen, diese bleibt abzuwarten.

Vertraulichkeit des Verfahrens? Sind Mediationsverfahren streng vertraulich?

Ja! Vertraulichkeit ist einer der wichtigsten Grundsätze für Mediationsprozesse und muss daher jederzeit eingehalten werden. Grundsätzlich sind alle Informationen, die während des Mediationsprozesses offengelegt wurden, zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie verzichten ausdrücklich auf die Vertraulichkeit.
Nach den Bestimmungen des ZPO und der StPO können Mediatoren unter Umständen nicht als Zeugen in Gerichtsverfahren angehört werden. Ob ein Mediator die Aussage verweigern kann, hängt im Wesentlichen davon ab, ob er auf der Liste der Mediatoren des österreichischen Justizministeriums aufgeführt ist:

  • Nicht aufgeführte Mediatoren, die ansonsten einen Beruf ausüben, der keine Elemente der Mediation enthält, sind ausschließlich an die Vertraulichkeit durch die Bedingungen des mit den Parteien geschlossenen schriftlichen Mediationsvertrags gebunden. Sie dürfen sich nicht weigern, vor Gericht auszusagen. Nicht aufgeführte Mediatoren, die ansonsten einen Beruf ausüben, der Elemente der Mediation enthält (z. B. Rechtsanwälte), können die Aussage vor Gericht ablehnen, indem sie sich auf das Berufsprivileg und die entsprechenden ethischen Regeln beziehen.
  • Die aufgeführten Mediatoren unterliegen einer strengen Verschwiegenheitspflicht. Mediatoren, die im Anwendungsbereich des österreichischen Mediationsgesetzes tätig sind, dürfen daher vor Gericht keine Aussagen über Informationen machen, die ihnen als Mediator vermittelt wurden.

Wie ist die Erfolgsquote in der österreichischen Praxis?Wie hoch ist die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Wirtschaftsmediation?

In Österreich liegen keine offiziellen Daten zu Erfolgsquoten der Wirtschaftsmediation vor. In der gängigen Fachpraxis wird jedoch von einer hohen Erfolgsquote ausgegangen, die in der Regel zwischen 80-90 Prozent liegt.

Nach einer englischen Studie des internationalen Mediationsinstituts CEDR London (Center For Effective Dispute Resolution), endeten etwa 70 Prozent aller unter der Schirmherrschaft des CEDR London durchgeführten Mediationen mit einer Einigung am Tag der Mediationssitzung.

Bei anderen Mediationsfällen, die rasch beendet/verglichen werden konnten, soll der Prozentsatz sogar über 90 Prozent betragen haben (CEDR, The Eight Mediation Audit: Eine Umfrage zu den Einstellungen und Erfahrungen kommerzieller Mediatoren im Vereinigten Königreich, CEDR, 2018, Seite 6).
https://www.cedr.com/

Mediationsvergleich:

Gibt es typische Formalitäten für Vergleichsvereinbarungen?
Muss eine Vergleichsvereinbarung schriftlich erfolgen, um vollstreckbar zu sein? Gibt es andere Formalitäten?
Ein Mediationsvergleich ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen den Parteien und spiegelt das Ergebnis der Mediation wider und die vereinbarten Schritte/Bedingungen. Ob der Mediationsvergleich unmittelbar vollstreckbar ist oder nicht, hängt wesentlich von der gewählten Rechtsform ab.

Die Mediationsvergleich ist nicht unmittelbar vollstreckbar, es sei denn, sie wird vor einem zuständigen österreichischen Gericht abgeschlossen oder in eine
notarielle Urkunde aufgenommen (letzteres ist üblich). Im Rahmen des Schiedsverfahrens werden von den Parteien in der Mediation vereinbarte Vergleiche regelmäßig (durch das separat konstituierte Schiedsgericht) in Form eines Schiedsspruchs zu vereinbarten Bedingungen erlassen. Mediationsvereinbarungen haben daher nur dann rechtskräftige Wirkung, wenn sie eine der vorgenannten Formen annehmen. Ist dies nicht der Fall, ist die einzige Möglichkeit, eine nicht vertragsgemäße Partei an ihre vertraglichen Verpflichtungen zu binden, eine Klage vor dem zuständigen staatlichen Gericht oder Schiedsgericht einzureichen. In Deutschland ist das etwas anders.

Unter welchen Umständen kann die Schlichtungsvereinbarung gerichtlich angefochten werden? Kann der Mediator zur Aussage über die Mediation oder den angeblichen Vergleich herangezogen werden?

Wird ein Mediationsvergleich oder eine sonstige Schlichtungsvereinbarung vor einem zuständigen österreichischen Gericht oder einem Notar abgeschlossen oder wird sie in Form eines Schiedsspruchs mit Zustimmung erteilt, ist sie unmittelbar vollstreckbar und kann nicht gerichtlich angefochten werden. Anderenfalls stellt die Schlichtungsvereinbarung einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien dar, der nicht unmittelbar vollstreckbar ist und daher noch gerichtlich angefochten werden kann. Zur Vertraulichkeit etc. – siehe oben.

Müssen Gerichte ihr Verfahren für eine Mediation aussetzen?

Österreichische Gerichte werden tatsächlich das anhängige Verfahren zugunsten der Mediation aussetzen, wenn sich die Parteien kurzfristig darauf einigen. Ergibt sich die Streitigkeit jedoch in einer Angelegenheit, die unter anderem dem österreichischen Gesetz über das Verbot des Familienrechts unterliegt, das Familienstreitigkeiten regelt, werden die Gerichte ihr Verfahren von Amts wegen aussetzen, wenn die Parteien ihr Interesse an der Verweisung der Sache auf die Mediation darlegen.

Chancen und Herausforderungen in der Mediation?

Der österreichische Markt für die Wirtschaftsmediation und kommerzielle Mediation hat sich eindeutig verändert. Die Zahl der Mediationen in Unternehmen nimmt stetig zu. Das liegt u.a. auch an dem Einsatz in „agilen Zusammenschlüssen“, die die Mediation inkludieren. Die Wirtschaftsmediation macht den Konflikt für das Unternehmen planbar und vor allem berechenbar, was einen unsagbaren Wert für das Unternehmen darstellt.

Gerade auch junge Unternehmen und Startups nehmen vermehrt professionelle Beratung im Bereich alternativer Streitbeilegung in Anspruch und tendieren – auch aus Kostengründen – zur schnellen Lösung des Konflikt durch Mediation. Letztlich natürlich auch, um den Konflikt nicht nach außen dringen zu lassen und das Image des Unternehmens nicht zu schädigen.

Zu regeln gibt es dennoch einige Punkte: Die Mediation in Unternehmen, zwischen Gesellschaftern und allgemein die Wirtschaftsmediation ist in ihrer Wirkung und Effizienz noch nicht hinreichend bekannt. Eine politischen Herausforderungen bleibt es, dass die österreichische Mediationsgesetzgebung den Parteien noch keinen Anreiz – weder positiv noch negativ – gibt, ihre Fälle an die Mediation zu verweisen.

Der Beitritt Österreichs zur Singapur-Convention ist ausständig und zu erwarten.