Rechtsanwältin Dr. Diana White

Ergebnis der Wirtschaftsmediation

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Wirtschaftsmediation schriftlich zu finalisieren:

  • Mediationsvergleich nach ZPO,
  • Notariatsakt,
  • in DE sehr beliebt der Anwaltsvergleich
  • Punktation,
  • informelles Protokoll,

Die Wahl hängt von der nachträglichen Verwendungsabsicht ab. Möchte ich ein nur internes Papier oder einen handfesten Titel, den ich Falle eines Falles auch vollstrecken kann, dann muss ich mich für die erstgenannten Möglichkeiten entscheiden.

Wirtschaftsmediation als außergerichtlicher Vergleich

Ein Vergleich ist eine gütliche Einigung der Streitparteien. Der Vergleich ist außergerichtlich oder in einem Gerichtsverfahren (gerichtlicher Vergleich) möglich.
Ein formloser außergerichtlicher Vergleich ist wie ein neuer Vertrag zu werten, der eine Einigung beschreibt. Er kann beispielsweise im Rahmen einer Mediation, durch die Vermittlung von Rechtsanwälten oder auch ohne anderweitige Unterstützung zwischen den Parteien geschlossen werden.

Hinweis
Auch der außergerichtliche Vergleich unterliegt der Gebührenpflicht in Österreich.
Kommt jedoch eine der Streitparteien den übernommenen Verpflichtungen nicht nach, muss die gegnerische Partei klagen, um den Vergleich gerichtlich durchsetzen zu können.

Die Parteien können jedoch die Vollstreckbarkeit des außergerichtlichen Vergleichs – wie bei einem gerichtlichen Vergleich oder einem Urteil – durch einen Notariatsakt herbeiführen. Das ist in Österreich der gängige Fall, dh die Ergebnisse der Mediation werden in einem schuldrechtlichen Papier vor dem Notar beurkundet und sind vollstreckbar. Die Einigung wird vor einem Notar bestätigt.

Weiterführende Links

Punktation oder schuldrechtliche Vereinbarung/ Notariatsakt, AT

In der Mediationspraxis (Österreich) wird üblicherweise eine rein schuldrechtliche Vereinbarung oder Punktation erstellt. Soll der Vereinbarung i.S. eines Vergleichs vollstreckbar sein, bediente man sich eines Notariatsaktes. Dieses Rechtsinstitut steht den Medianden auch weiterhin zur Verfügung.

Mediationsvergleich § 433a ZPO

Seit Umsetzung der Mediationsrichtlinie (Rl 2008/52/EG) ist die Regelung des
§ 433a ZPO hinzugekommen, gerichtlicher Mediationsvergleich.

Wortlaut des § 433a ZPO: „Über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung kann vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden.“ (Anwendbarkeit gilt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Mediationsverfahren).

Der gerichtliche Mediationsvergleich steht jedenfalls in einem Spannungsverhältnis. Es steht grds. mit dem Gedanken der Mediation eben gerade nicht in Einklang, eine eigenverantwortlich, selbstbestimmte und freiwillig erzielte gemeinsame Lösung in einem zweiten Schritt von einem Gericht prüfen und für vollstreckbar erklären zu lassen.

Singapore Convention, international vollstreckbarer Vergleich der Wirtschaftsmediation?

United Nations Convention on International Settlement Agreements Resulting from Mediation (the “Singapore Convention on Mediation”).

Österreich ist der Singapore Convention in Mediation noch nicht beigetreten. Gleiches gilt für die EU. Abzuwarten ist im Kontext der internationalen Vollstreckbarkeit, wann Österreich bzw. die EU die Singapore Convention in Mediation unterzeichnet.

Was steckt hinter diesem internationalen Abkommen:
Die am 7. August 2019 unterzeichnete Singapore Convention on Mediation (auch das Singapur-Abkommen) trat am 12. September 2020 in Kraft und leitete damit eine neue Etappe der internationalen Mediation ein. Ziel war, eine international anerkanntes und vollstreckbares Ergebnis (Vergleich) zu schaffen, das ohne Zwischenschritte international vollstreckbar ist.

Das Singapur-Abkommen ist ein sehr guter einheitlicher und effizienter Rahmen für internationale Vergleiche, die sich aus Mediationen ergeben. Vor allem erleichtert das Abkommen den internationalen Handel insofern, indem es Parteien ermöglicht, ihre Vergleichsvereinbarungen auf kostengünstige, einfache und mithin effiziente Weise grenzüberschreitend durchzusetzen und geltend zu machen. Dadurch bietet das Singapur-Abkommen den Unternehmen eine größere Sicherheit und damit den Anreiz, die Wirtschaftsmediation als Möglichkeit der Streitbeilegung im Unternehmen/Konzern zu nutzen.

https://www.singaporeconvention.org/convention/text Vertragstext unter https://uncitral.un.org/sites/uncitral.un.org/files/singapore_convention_eng.pdf